Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
die Mitarbeiter der Klinik sind mit ihrer ganzen Kraft bestrebt, Sie qualifiziert und umfassend nach den neuesten medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Erkenntnissen zu behandeln wie auch in sonstigen Belangen bestmöglich zu betreuen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Klinikbetriebs und zur Feststellung der Rechte und Pflichten der Patienten sind von der Klinik die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen konzipiert worden.
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der Max Grundig Klinik GmbH, Schwarzwaldhochstraße 1, 77815 Bühl vom 01.01.2020
Vorbemerkung:
Bei der im Jahre 1988 gegründeten Klinik handelt es sich um eine nach § 30 der Gewerbeordnung konzessionierte private Krankenanstalt, deren Leistungen nach § 107 SGB V beihilfefähig sind.
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Geltungsbereich
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Max Grundig Klinik GmbH und den Patienten bei stationären und ambulanten Klinikleistungen als auch für Leistungen der Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen sowie für sonstige Leistungen, die die Klinik entgeltlich anbietet.
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Rechtsverhältnis
- Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
- Die Regelungen der AVB gelten auch für den gesetzlichen Vertreter des Patienten und für denjenigen, der zu Gunsten des Patienten den Vertrag mit der Klinik schließt.
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Umfang der Klinikleistungen und Entgelt
- Die Klinik stellt dem Patienten ärztliche Leistungen, Leistungen für Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen sowie sonstige Leistungen entgeltlich zur Verfügung. Das Vertragsangebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist. Ihrem Charakter als eine nach § 30 der Gewerbeordnung konzessionierte Privatkrankenanstalt zufolge, findet eine Differenzierung zwischen Allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen nicht statt. Die Klinik unterliegt auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Krankenhausentgeltgesetzes. Eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung ist nicht Voraussetzung für die Abrechnung ärztlicher Leistungen.
- Die ärztlichen Leistungen der Klinik werden durch die in der Klinik angestellten Ärzte erbracht und in entsprechender Anwendung der Gebührenziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die Leistungen der physikalischen Therapie, Ergotherapie, Kunsttherapie, Körpertherapie, Musiktherapie und Sporttherapie werden nach der aktuellen Preisliste abgerechnet. Neben den ärztlichen Leistungen und den therapeutischen Leistungen werden dem Patienten nach Abschluss der Behandlung die Kosten für Unterbringung, Verpflegung sowie für Pflegeleistungen in Rechnung gestellt. Die Rechnungserstellung erfolgt auf der Grundlage eines von der Klinik definierten Pflegesatzes für jeden Behandlungstag. Soweit keine anders lautenden vertraglichen Absprachen der Parteien entgegenstehen, sind die genannten Leistungen mit der Begleichung dieses Pflegesatzes abgegolten. Der Pflegesatz beträgt nach Maßgabe wie nachstehend
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für akutmedizinischen Aufenthalt595,00 EUR
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für akutmedizinischen Aufenthalt Psychosomatik395,00 EUR
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für den Aufenthalt im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung290,00 EUR
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für den Aufenthalt im Rahmen einer Anschlussheilbehandlungentspr. Kooperationsvertrag
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- Sollten im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt in der Klinik weitere Kosten anfallen, beispielsweise für die notwendige Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (ärztliche Konsiliaruntersuchungen, Krankentransporte etc.) werden diese Kosten dem Patienten von dem jeweiligen Leistungserbringer gesondert in Rechnung gestellt.
- Bei kurzfristigen (weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin) Aufenthaltsstornierungen, die der Patient zu vertreten hat, behält sich die Klinik die Berechnung der Leistungen vor.
- Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
- Sowohl für die ärztlichen Leistungen, als auch für die Leistungen der Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach der Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
- Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
- Der Rechnungsempfänger kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, die Zahlung leistet (§ 286 Abs. 3 HS. 1 BGB). Dieser Hinweis ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in der Rechnung enthalten. Für den Fall, dass der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet und hierdurch in Verzug gerät, hat die Klinik einen Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich die Klinik vor.
- Die von der Klinik veranlassten Leistungen Dritter werden unmittelbar von dem Dritten abgerechnet. In diesem Fall obliegt dem leistungserbringenden Dritten auch die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der Abrechnung.
- Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
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Verhältnis zur Privaten Krankenversicherung
- Der Honoraranspruch der Klinik für die Erbringung ärztlicher und physikalisch-therapeutischer Leistungen besteht unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die erbrachten Leistungen gegenüber dem privaten Krankenversicherer des Patienten erstattungsfähig sind. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung der Leistungen direkt mit der privaten Krankenversicherung ist ausgeschlossen.
- Ist der Patient nicht privatversichert, bzw. liegt bei Behandlungsbeginn keine Kostenübernahmeerklärung der privaten Krankenversicherung vor, ist der Patient zur Begleichung aller Rechnungen als Selbstzahler verpflichtet. Hierüber wurde der Patient vor Vertragsschluss ausdrücklich unterrichtet.
- In den in Abs. 2 genannten Fällen steht der Klinik für die in § 3 beschriebenen Leistungen das Recht zu, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Ab dem 8. Tag des Krankenhausaufenthaltes kann die Klinik eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 7 KHEntgG).
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Aufnahme und Entlassung
- Da es sich bei der Klinik um eine nach § 30 der Gewerbeordnung konzessionierte Privatkrankenanstalt handelt, ist sie frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie einen Behandlungsvertrag schließt.
- Die Klinik kann insbesondere solche Personen abweisen, die wegen ungebührlichen Verhaltens der Klinik nicht zugemutet werden können, die die Kosten im Zusammenhang mit früheren Behandlungen nicht beglichen haben oder keine ausreichende Kostendeckung nachweisen können.
- Die Leistungspflicht der Klinik aus dem Behandlungsvertrag endet mit der Entlassung des Patienten, sofern keine nachstationäre Klinikbehandlung eingeleitet wird. Der Patient wird entlassen, wenn
- er nach dem Urteil des behandelnden Klinikarztes der stationären Behandlung nicht mehr bedarf oder
- er die Entlassung ausdrücklich wünscht.
- Verlässt der Patient die Klinik gegen den ärztlichen Rat, so tut er dies auf eigene Verantwortung. Im Falle einer erklärten Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt durch die Private Krankenversicherung/Beihilfe besteht diese für den dort festgesetzten Zeitraum und setzt eine fortgesetzte ununterbrochene Behandlung voraus. Bei Nachfrage durch den Kostenträger kann es zur Beendigung der Kostenübernahme und damit zu erheblichen Mehrkosten des Patienten kommen.
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Aufzeichnungen und Daten
- Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik.
- Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
- Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt.
- Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
- Folgende personen- und behandlungsbezogene Daten gemäß § 301 SGBV können im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt werden:
- Familienname und Vorname der Versicherten,
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Krankenversicherungsnummer
- Versichertenstatus,
- den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung.
- den Tag, die Uhrzeit und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
- Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführte Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen.
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Ärztliche Eingriffe
- Ärztliche Eingriffe in die Unversehrtheit werden nur nach Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.
- Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, so wird der Eingriff ohne Einwilligung durchgeführt –wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Klinikarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlich ist.
- Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn bei einer beschränkt geschäftsfähigen Person oder einer geschäftsunfähigen Person der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist.
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Eingebrachte Sachen, Haftung
- In die Klinik sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.
- Geld und Wertsachen sollen bei der Verwaltung in zumutbarer Weise verwahrt werden. Diese kann die Verwahrung aus triftigem Grunde ablehnen. Für den Verlust der an die Verwaltung übergebenen Gegenstände wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Ansonsten wird für den Verlust von Geld- und Wertsachen nicht gehaftet.
- Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut des Patienten verbleiben sowie für Fahrzeuge des Patienten die auf dem Grundstück der Klinik oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Haftungsansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Geld und Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag der Entlassung des Patienten.
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Hausordnung
Die Klinik hat eine Hausordnung erlassen, die für alle Patienten, Gäste und Mitarbeiter verbindlich ist. Die Hausordnung, die auf den Stationen gut sichtbar ausgehangen ist, ist Bestandteil der AVBs.
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Zahlungsort
Der Patient hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Bühl/Bühlerhöhe zu erfüllen.
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Inkrafttreten, Sonstiges
Diese AVB treten am 01.01.2020 in Kraft. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder auf Grund geänderter Rechtsprechung oder Gesetzeslage unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.